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Statuten der Vereinigung Old Friends


1. Name und Sitz des Vereins

Artikel 1

Unter dem Namen Old Friends besteht eine privatrechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Horgen.

2. Zweck des Vereins

Artikel 2

a) Der Verein will das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Mitglieder stärken, indem fachli-che und gesellschaftliche Veranstaltungen durchgeführt werden.
b) Er bezweckt die Förderung der bereits bestehenden, langjährigen Freundschaft.
c) Ein allfälliger Reingewinn wird in die nächste Kulturreise investiert.

3. Rechte und Pflichten

Artikel 3

Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern (nur natürliche Personen)
b) Gönnern

Artikel 4 - Aktivmitglied

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die den unter Artikel 2 aufgeführten Vereinszweck jederzeit im Rahmen des zumutbaren zu erfüllen gewillt ist und ein natüliches Geschlechtsorgan von mind. 15 cm Länge und mind. 650 Gramm zwischen den Beinen vorweisen kann.

Die Gründungsmitglieder (Koch Daniel, Stäubli Yves, Zäh Martin, Holenstein Markus, Gian Luca Di Domenico, Widler Patrik, Peter Schaub, Nussbaumer Christian, Winkler Andreas, Wolf Roger, Christoph Weber, Roland Schmid) sind mit der Gründerversammlung und der darauffolgenden Einzahlung des Gründungsbeitrages von Fr. 300.-- automatisch als Aktivmitglieder zugelassen.

Artikel 5

Die Aktivmitglieder verpflichten sich die Kulturreisen oder Vergnügungsausflüge jeweils turnusweise bis ins Detail zu planen, zu leiten und mit dem Kassier abzurechnen. Die Mitgliederversammlung bestimmt pro Jahr je zwei Mitglieder als Organisationsorgan pro durchzuführenden Anlass. Aktivmitglieder die nicht im Organisationsorgan vorgesehen sind, müssen an den Anlässen teilnehmen. Bussen für entschuldigtes oder unentschuldigtes Fernbleiben von Anlässen werden mit einer detaillierten Bussenliste geregelt. Der Mitglie-derbeitrag wird auf Fr. 70.- resp. Fr. 35.- festgelegt.

Artikel 6 - Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Vorschlag von mindestens zwei Aktivmitgliedern an der Generalversammlung. Die Abstimmung wird offen vorgenommen, wobei das Resul-tat zu Gunsten des Kandidaten einstimmig sein muss. Die Mitgliedschaft erlangt er sofort nach der Einzahlung seines Anteils des aktuellen Clubvermögens an den Kassier. Deswei-teren ist er auch verpflichtet, den monatlichen Beitrag zu leisten, obwohl er erst im darauf-folgenden Jahr an den Veranstaltungen teilnehmen kann. Oberste Limite der Teilnehmer wird auf 20 Personen festgelegt.

Artikel 7 - Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf die Generalversammlung hin erfolgen. Die schriftliche Demission muss zwei Monate vor der Generalversammlung im Besitze des Präsidenten sein. Es bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 8 - Ausschluss

Ein Aktivmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das weitere Verblei-ben desselben den Vereinsinteressen zuwiderläuft. Ein Ausschluss kann nur von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Dieser Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit unterstützt sein.

Artikel 9 - Gönner

Gönner wird, wer den Verein mit jährlich mind. Fr. 100,- unterstützt. Er wird über die Aktivi-täten des Vereins informiert und wird von den Vereinsmitgliedern bei geschäftlichen Inte-ressen nach Möglichkeit berücksichtigt.

4. Organisation

Artikel 10

Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung der Vereinsmitglieder
b) der Vorstand
c) der Rechnungsrevisor

Artikel 11 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie findet alljährlich im Januar statt. Das jeweilige Datum wird vom Vorstand festgelegt. Die GV wird durch den Präsiden-ten schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 2 Monate vorher einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

a) auf Verlangen des Vorstandes,
b) auf eigene Anordnung des Präsidenten,
c) auf Verlangen zwei Drittels aller Aktivmitglieder.

Bei jeder Abstimmung gilt die zwei-drittels-Mehrheit, ausser in obengenannten Ausnahmen. (Aufnahme)

Artikel 12

Die ordentliche GV hat folgende Traktanden zu erledigen:

1. Vorlegen der Ausflugsprotokolle
2. Fotopräsentation
3. Kassabericht

a) Vereinskasse
b) Revisorenbericht
c) Budget

4. Mutationen

a) Neuaufnahmen
b) Austritte

5. Wahlen

a) Vereinspräsident
b) Übriger Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

6. Jahresprogramm (inkl. zwei festgelegte Personen + Daten für die Durchführung der
Ausflüge)
7. Verschiedenes

Artikel 13 - Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, und zwar:

a) Vereinspräsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Fotograf
e) Texter / Aktuar

Die Vorstandsmitglieder werden jährlich mit einer 2/3 Mehrheit für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Es ist vorgesehen, dass der Vorstand alle drei Jahre ausgewechselt wird, d. h. er ist nach der dritten aneinanderfolgenden Amstperiode nicht mehr mit einer 2/3 Mehrheit wählbar. Nach der dritten Amtsperiode muss jedes Vorstandsmitglied (inkl. dem Präsidenten) einstimmig wiedergewählt werden.

Artikel 14

Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem Ressort obliegen. Er ist besorgt für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse und bereitet alle Versammlungen vor.

Artikel 15

Die jeweiligen Organisationskomitées können sämtliche Geschäfte im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets abschliessen.

Artikel 16 - Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen jedes Jahr die Vereinskasse und legen der GV mündlichen Bericht über die Rechnungsführung ab.

6. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Die Arbeiten im Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich. Die anfallenden Spesen werden nach Aufwand vergütet. (Porto, Papier, Material etc.)

7. Auflösung des Vereins

Artikel 18

a) Die Vereinsversammlung kann mit der Einstimmigkeit der Aktivmitglieder jederzeit die Auflösung des Vereins beschliessen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Auflö-sungsgründe (Art. 77 und Art. 78 ZGB)
b) Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt ein allfälliges Vermögen einer noch zu bestim-menden gemeinnützigen Stiftung zu.
c) Für Schulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

8. Statutenänderungen

Artikel 19

Diese Statuten können jeweils an einer GV geändert werden, entweder auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Begehren von 2/3 aller Aktivmitglieder. Eine Änderung von Artikel 2 kann nur einstimmig erfolgen.

Artikel 20

In diesen Statuten nicht aufgeführte Bestimmungen oder allfällige Missverständnisse sind gemäss Schweizerischem Vereinsrecht zu erledigen.

Artikel 21

Vorliegende Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 5. Februar 1998 genehmigt.

 

Horgen, 5. Februar 1998 Verein Old Friends

Der Gründungspräsident:
Roland Schmid

Der Gründungsvizepräsident:
Christian Nussbaumer